EmpCo-Richtlinie: Was Merchandise noch versprechen darf

Grüner Merchandise-Strickschal mit leerem Hangtag aus Kraftpapier auf einem grauen Stadionsitz, dahinter unscharf das Spielfeld

Die EmpCo-Richtlinie, Richtlinie (EU) 2024/825, regelt EU-weit, wie Unternehmen gegenüber Verbrauchern mit Umweltaussagen werben dürfen. Seit dem 27. September 2026 verbieten die nationalen Umsetzungsgesetze allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung, Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung und auf Kompensation gestützte Klimaaussagen für Produkte.

Dieser Ratgeber zeigt, welche Umweltaussagen (Green Claims) auf Merchandise nach der EmpCo-Richtlinie und dem geänderten Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten oder riskant sind, welche Formulierungen weiter funktionieren und welche Belege Sie von Lieferanten brauchen. Er stützt sich auf die Rechtstexte, ein Urteil des Bundesgerichtshofs und die Fragen und Antworten der Europäischen Kommission und ist eine Erläuterung, keine Rechtsberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Richtlinie (EU) 2024/825 ändert das EU-Verbraucherrecht. Die Mitgliedstaaten mussten ihre Vorschriften bis zum 27. März 2026 erlassen und ab dem 27. September 2026 anwenden.
  • Deutschland hat sie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt (BGBl. 2026 I Nr. 43), das am 27. September 2026 in Kraft getreten ist.
  • Gegenüber Verbrauchern sind seitdem stets unzulässig: allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung, Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung, Aussagen über das ganze Produkt, die nur einen Teil betreffen, und auf Kompensation gestützte Klimaaussagen für Produkte.
  • Konkrete, wahre und belegbare Aussagen bleiben erlaubt, wenn die Spezifizierung auf demselben Hangtag oder derselben Seite steht.
  • Die Regeln gelten auch für Altbestände. In Deutschland setzen vor allem Mitbewerber und qualifizierte Verbände sie durch, in der Regel zuerst mit einer Abmahnung.

In diesem Artikel

Was ändert die EmpCo-Richtlinie im Verbraucherrecht?

Die EmpCo-Richtlinie ändert zwei bestehende EU-Richtlinien. Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG (UGP-Richtlinie), die für Werbung gegenüber Verbrauchern gilt, erhält neue Regeln für Umweltaussagen; die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU verlangt mehr Informationen am Verkaufsort zu Gewährleistung, Haltbarkeit und Reparatur. Dieser Ratgeber behandelt den Teil zur UGP-Richtlinie.

Die UGP-Richtlinie arbeitet auf zwei Ebenen: Anhang I ist eine schwarze Liste von Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind, und die Artikel 6 und 7 erfassen Irreführung nach einer Prüfung im Einzelfall. Die EmpCo-Richtlinie ergänzt beide Ebenen. Die Kommission erläutert die Änderungen in ihren Fragen und Antworten vom September 2026.

Die neuen Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der UGP-Richtlinie entscheiden die meisten Fälle bei Merchandise:

  • Eine „Umweltaussage“ ist jede rechtlich nicht verpflichtende Aussage oder Darstellung, auch durch Bilder, Etiketten, Markennamen oder Produktbezeichnungen, die ausdrücklich oder stillschweigend angibt, dass ein Produkt oder ein Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat, weniger schädlich ist als andere oder sich im Laufe der Zeit verbessert hat.
  • Eine „allgemeine Umweltaussage“ ist eine schriftliche oder mündliche Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel steht und deren Spezifizierung nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist.
  • Ein „Nachhaltigkeitssiegel“ ist ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, das ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit wegen ökologischer oder sozialer Merkmale hervorhebt.
  • Ein „Zertifizierungssystem“ ist ein System der Überprüfung durch Dritte mit öffentlich einsehbaren Bedingungen. Es steht allen Gewerbetreibenden offen, arbeitet seine Anforderungen mit Sachverständigen und Interessenträgern aus, regelt den Entzug des Siegels und überträgt die Überwachung einem Dritten, der von Systeminhaber und Gewerbetreibendem unabhängig ist.
  • Eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ liegt vor, wenn die Umweltleistung dem EU-Umweltzeichen, einem offiziell anerkannten Umweltzeichen nach EN ISO 14024 Typ I oder Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht entspricht.

Welche Umweltaussagen sind jetzt stets verboten?

Fünf neue Nummern in Anhang I betreffen Merchandise am stärksten. Was darunter fällt, ist ohne weitere Prüfung unlauter.

Allgemeine Umweltaussagen (Nummer 4a)

Nummer 4a verbietet eine allgemeine Umweltaussage, wenn der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann. Erwägungsgrund 9 nennt unter anderem „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“.

Solche Begriffe bleiben auf zwei Wegen möglich. Steht die Spezifizierung klar und hervorgehoben auf demselben Medium, wird aus der Aussage eine spezifische: Erwägungsgrund 9 stellt „klimafreundliche Verpackungen“ der Angabe gegenüber, dass 100 Prozent der Energie für die Herstellung der Verpackungen aus erneuerbaren Quellen stammen. Der andere Weg ist eine anerkannte hervorragende Umweltleistung, laut den Fragen und Antworten etwa über das EU-Umweltzeichen, ein offiziell anerkanntes Typ-I-Umweltzeichen wie den Blauen Engel oder den Nordischen Schwan oder Höchstleistungen nach anderem Unionsrecht.

„Nachhaltig“ lässt sich kaum retten. Nach Erwägungsgrund 10 sollen Aussagen wie „bewusst“, „nachhaltig“ oder „verantwortungsbewusst“ nicht allein auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen, weil sie auch soziale Merkmale betreffen.

Nachhaltigkeitssiegel (Nummer 2a)

Nummer 2a verbietet das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Ein Abzeichen, das ein Verein selbst entwirft, etwa ein Blatt mit dem Schriftzug „Green Collection“, besteht diese Prüfung selten, und laut den Fragen und Antworten gibt es für bereits verwendete Siegel keine Übergangsfrist. Vereinsfarben sind etwas anderes: Laut den Fragen und Antworten ist Grün im Namen oder als Farbe nicht automatisch eine Umweltaussage, wenn Verbraucher darin keinen Umweltnutzen erwarten.

Ganzes Produkt, Kompensation und gesetzliche Pflichten

Nummer 4b verbietet eine Umweltaussage über das gesamte Produkt, wenn sie nur einen bestimmten Aspekt betrifft. Erwägungsgrund 11 nennt ein Beispiel, das genau auf Merchandise passt: ein Produkt, das als „mit Recyclingmaterial hergestellt“ vermarktet wird, obwohl nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht.

Nummer 4c verbietet Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen stützen und nach denen ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. Erwägungsgrund 12 nennt unter anderem „klimaneutral“, „zertifiziert CO2-neutral“ und „mit Klimaausgleich“, und anders als bei Nummer 4a rettet hier kein Nachweis die Aussage. Laut den Fragen und Antworten bleiben spezifizierte Aussagen über tatsächliche Verringerungen in der eigenen Wertschöpfungskette des Produkts möglich, ebenso Informationen über Investitionen in Klimaschutzprojekte, sofern sie nicht irreführen.

Nummer 10a verbietet, gesetzliche Anforderungen, die für alle Produkte einer Kategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des eigenen Angebots darzustellen. Nach dieser Logik taugt es nicht als grüner Vorteil, wenn eine Merchandise-Box nur erfüllt, was das EU-Verpackungsrecht ohnehin von jeder Verpackung verlangt; welche Pflichten die PPWR regelt, erklärt unser Ratgeber zu den Pflichten für Merchandise-Verpackungen. Nummer 23g verbietet außerdem falsche Behauptungen zur Haltbarkeit; „farbecht nach 50 Wäschen“ braucht also einen Prüfbericht.

Welche Aussagen werden im Einzelfall geprüft?

Außerhalb der schwarzen Liste entscheidet der Einzelfall nach Artikel 6 der UGP-Richtlinie: Irreführend ist eine Aussage, die falsch ist oder den Durchschnittsverbraucher täuschen kann und ihn voraussichtlich zu einer anderen Entscheidung bringt. Die EmpCo-Richtlinie ergänzt die wesentlichen Merkmale eines Produkts um ökologische und soziale Merkmale sowie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit (Artikel 1 der Richtlinie). Eine Zeile wie „unter fairen Arbeitsbedingungen hergestellt“ braucht deshalb genauso einen Beleg wie jede Umweltaussage.

Zwei neue Buchstaben in Artikel 6 Absatz 2 zielen auf grünes Marketing. Buchstabe d erfasst Aussagen über die künftige Umweltleistung, etwa einen Post, der klimaneutrales Merchandise bis 2030 verspricht. Dafür braucht es klare, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen, den ein unabhängiger externer Sachverständiger regelmäßig überprüft; seine Erkenntnisse müssen Verbrauchern zur Verfügung stehen. Buchstabe e erfasst Werbung mit irrelevanten Vorteilen; Erwägungsgrund 5 nennt als Beispiel Papierblätter, die damit beworben werden, keinen Kunststoff zu enthalten.

Wie setzt Deutschland die EmpCo-Richtlinie im UWG um?

Deutschland hat die Richtlinie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026 umgesetzt, verkündet am 19. Februar 2026 im BGBl. 2026 I Nr. 43. Die Fußnote des Gesetzes nennt die Richtlinie (EU) 2024/825, und nach Artikel 2 sind die Regeln am 27. September 2026 in Kraft getreten.

Im UWG stehen die neuen Begriffe in § 2 Absatz 2, von „allgemeine Umweltaussage“ bis „Zertifizierungssystem“. Die schwarze Liste steht im Anhang zu § 3 Absatz 3 mit den neuen Nummern 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. Nummer 23d fasst die Punkte der Richtlinie zu Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit zusammen; das Verbot falscher Haltbarkeitsangaben aus Nummer 23g der Richtlinie steht dort unter Buchstabe d. Aussagen über die künftige Umweltleistung und irrelevante Vorteile regelt § 5 Absatz 3 in den Nummern 3 und 4, und wo die Richtlinie vom Gewerbetreibenden spricht, sagt das UWG „Unternehmer“.

Durchgesetzt wird das UWG vor allem privat. Nach § 8 können Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern Beseitigung und Unterlassung verlangen. § 13 sieht vor, dass sie vor einem Gerichtsverfahren abmahnen und Gelegenheit geben, den Streit mit einer Unterlassungsverpflichtung beizulegen, die mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrt ist. Bußgelder nach § 19 kommen nur bei koordinierten EU-Durchsetzungsmaßnahmen gegen weitverbreitete Verstöße in Betracht.

Die Richtung hatte der Bundesgerichtshof schon vorgegeben. Nach seinem Urteil vom 27. Juni 2024, I ZR 98/23, ist Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie „klimaneutral“ in der Regel nur zulässig, wenn die Werbung selbst erklärt, welche Bedeutung gemeint ist; Hinweise außerhalb der Werbung, hier eine über QR-Code erreichbare Internetseite, reichen nicht. Die Anzeige eines Herstellers von Fruchtgummi und Lakritz war in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche erschienen, und ihre Klimaneutralität beruhte auf Klimaschutzprojekten, die er über einen Partner unterstützte. Das Gericht betonte, dass die Reduktion von CO2-Emissionen Vorrang vor der Kompensation hat.

Gegenüber Verbrauchern fällt eine solche auf Kompensation gestützte Produktaussage heute unter Nummer 4c des Anhangs, wie gut sie auch erklärt ist. Für Merchandise heißt das: Die Erklärung gehört auf den Hangtag oder die Seite, auf der die Aussage steht.

Aussage für Aussage: Was riskant ist und was funktioniert

Die Tabelle ordnet gängigen Aussagen die Regel zu, die sie erfasst. Die rechte Spalte zeigt Formulierungen, die funktionieren können, wenn sie wahr und belegt sind.

AussageWarum sie riskant istWas stattdessen gehen kann
„Umweltfreundlich“, „grün“Allgemeine Umweltaussage (Nr. 4a)Das Merkmal auf demselben Hangtag: „Gestrick: 70 % recyceltes Polyester“
„Nachhaltig“Allgemein, umfasst auch soziale Merkmale (Erwägungsgrund 10)Eine konkrete Tatsache, jeweils mit eigenem Beleg
„Klimaneutral“ durch KompensationFür Produkte verboten (Nr. 4c)Spezifizierte Verringerungen in der eigenen Wertschöpfungskette
„Aus recycelten Materialien“Ganzes Produkt, obwohl nur ein Teil recycelt ist (Nr. 4b)„Verpackung: 100 % recycelter Karton“
„Plastikfreie Verpackung“Irreführend, wenn Klebeband oder Beschichtung Kunststoff enthalten (Art. 6 Abs. 1); ein irrelevanter Vorteil, wenn diese Art Verpackung nie Kunststoff enthält (Art. 6 Abs. 2 Buchst. e)„Ohne Polybeutel verpackt“, wenn das die tatsächliche Änderung ist
Eigenes grünes Abzeichen des VereinsSiegel ohne Zertifizierungssystem (Nr. 2a)Entfernen oder ein Siegel aus einem geeigneten System nutzen
„Bio-Baumwolle“Mischgewebe als „Bio“ übertreibt (Nr. 4b); ein Logo ist ein Siegel (Nr. 2a)„100 % Baumwolle aus biologischem Anbau“, Zertifikat liegt vor
„FSC-Papier“ auf HangtagsSiegel, das für dieses Produkt eine Genehmigung brauchtKennzeichen über einen zertifizierten Lieferanten, Zertifikatscode dokumentiert

Praxisbeispiel: der Hangtag eines Schals vor der neuen Saison

Nehmen Sie einen fiktiven Vereinsschal. Sein Hangtag zeigt ein Blatt, den Schriftzug „Öko-Schal“ und auf der Rückseite „Aus recycelten Materialien“ und „Klimaneutral produziert“. Im Webshop heißt er „unser nachhaltiger Schal“. Laut den Unterlagen des Lieferanten besteht das Gestrick zu 70 Prozent aus recyceltem Polyester und zu 30 Prozent aus Acryl, Fransen und Etikett sind aus neuem Polyester, und die Klimaneutralität beruht auf Kompensationszertifikaten für den Auftrag.

Keine dieser Aussagen hält. „Öko“ neben dem Blatt fällt unter Nummer 4a, „aus recycelten Materialien“ unter Nummer 4b, „klimaneutral produziert“ unter Nummer 4c und „nachhaltig“ unter Nummer 4a, ohne realistischen Ausweg nach Erwägungsgrund 10. Die neue Fassung behält, was sich belegen lässt:

  • Vorderseite des Hangtags: Wappen und Produktname, ohne Blatt und ohne „Öko“.
  • Rückseite: „Gestrick: 70 % recyceltes Polyester, 30 % Acryl. Fransen und Etikett: Polyester.“
  • Webshop: dieselbe Angabe, kein „nachhaltig“ in Titel oder Filtern.
  • Klima: Unterstützt der Verein ein Klimaschutzprojekt, berichtet er darüber als eigene Investition auf einer separaten Seite, ohne den Schal klimaneutral zu nennen.
  • Bereits etikettierte Ware: ein Aufkleber über den alten Zeilen oder ein neuer Hangtag.

Welche Belege sollten Sie von Lieferanten verlangen?

Sammeln Sie die Belege, bevor die Aussage erscheint. Nach Artikel 12 der UGP-Richtlinie geben die Mitgliedstaaten Gerichten und Behörden die Befugnis, vom Gewerbetreibenden den Beweis für Tatsachenbehauptungen zu verlangen und diese ohne ausreichenden Beweis als unrichtig anzusehen. Hier geht es um Belege für Aussagen; die Entscheidungen beim Einkauf behandelt unser Einkaufsratgeber zu umweltfreundlichem Merchandising.

  • Recycling- oder Bio-Anteil: ein Zertifikat, dessen Geltungsbereich Produkt und Lieferbetrieb abdeckt, ein Dokument, das Ihre Lieferung damit verknüpft, und eine Stückliste mit dem Anteil je Bestandteil.
  • Aussagen zur Verpackung: eine Liste aller Bestandteile, einschließlich Klebeband, Sichtfenster, Beschichtungen und Einleger.
  • Angaben zur Haltbarkeit: ein Prüfbericht mit Methode und Ergebnis.
  • Siegel: die veröffentlichten Bedingungen des Systems und die Erlaubnis, das Logo auf diesem Produkt zu verwenden.
  • Ziele für die Zukunft: der Umsetzungsplan und die letzten Erkenntnisse des unabhängigen Sachverständigen.

Führen Sie diese Belege in einem Register mit Kanal, Dokument, Ablaufdatum des Zertifikats und verantwortlicher Person. Nutzen Sie die Freigaberunde des Lizenzgebers für das Artwork, um auch die Aussagen zu prüfen. Worauf es bei Partnern ankommt, die solche Unterlagen liefern, beschreibt unser Ratgeber, wie Sie den richtigen Merchandising-Produktionspartner wählen.

Wo eine Agentur die Produktion steuert, passt die Prüfung der Aussagen in Schritte, die es ohnehin gibt. Am Ball etwa prüft vor Beginn der Serienproduktion das Rohmaterial und das Muster vor Ort bei den Partnerfabriken, und die Bemusterung ist der naheliegende Moment, jede geplante Aussage mit ihrem Beleg abzugleichen.

So prüfen Sie Umweltaussagen vor der neuen Saison

Eine kurze Routine vor jeder Saison findet die meisten Probleme, solange ein Nachdruck noch möglich ist:

  1. Sammeln Sie alle Aussagen auf Hangtags, Verpackungen, Produktseiten, Filtern, Marktplatzangeboten, Social-Media-Posts, Newslettern und Shop-Beschilderung, einschließlich Kollektionsnamen und Symbolen neben Text.
  2. Ordnen Sie jede Aussage ein: stets unzulässig, Einzelfallprüfung oder spezifisch.
  3. Verbinden Sie jede spezifische Aussage mit ihrem Beleg und streichen Sie, was sich nicht beweisen lässt.
  4. Setzen Sie die Spezifizierung auf denselben Hangtag, dieselbe Box oder dieselbe Seite. Ist dafür kein Platz, sollte die Aussage laut den Fragen und Antworten im Allgemeinen nicht gemacht werden.
  5. Versehen Sie Altbestände mit Aufklebern oder neuen Hangtags, informieren Sie Lizenznehmer und Lieferanten und prüfen Sie Zertifikate vor jeder Nachbestellung.

Häufig gestellte Fragen

Darf „umweltfreundlich“ noch auf Merchandise stehen?

Nur mit einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, die zur Aussage passt, etwa dem EU-Umweltzeichen, oder mit der Spezifizierung klar und hervorgehoben auf demselben Medium. Dann ist es eine spezifische Aussage, die den Nutzen trotzdem nicht übertreiben darf. Für sich allein ist es gegenüber Verbrauchern verboten.

Gilt die EmpCo-Richtlinie auch für B2B-Kataloge?

Die Richtlinie erfasst nur Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern, das bestätigen die Fragen und Antworten der Kommission. In Deutschland schützt § 5 UWG aber auch sonstige Marktteilnehmer, und der Fall des Bundesgerichtshofs von 2024 betraf eine Anzeige in einer Fachzeitung. Katalogtexte, die über einen Webshop Verbraucher erreichen, werden zu Aussagen gegenüber Verbrauchern.

Dürfen wir Ware mit alten Umweltaussagen weiter verkaufen?

Ja, wenn die Aussagen korrigiert sind. Die Regeln gelten seit dem 27. September 2026 auch für Produkte, die bereits hergestellt, bestellt oder im Regal waren. Die Fragen und Antworten nennen Aufkleber, die eine Aussage abdecken oder berichtigen, oder zusätzliche Informationen am Verkaufsort als praktische Lösungen.

Darf ein Verein ein eigenes Nachhaltigkeitslogo verwenden?

Nur wenn es auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Das System braucht öffentlich einsehbare Bedingungen, Offenheit für alle Gewerbetreibenden und eine Überwachung durch einen Dritten, der laut den Fragen und Antworten ein vom Systeminhaber getrennter Rechtsträger sein muss.

Gilt auch die Green-Claims-Richtlinie der EU schon?

Nein. Der Vorschlag COM(2023) 166 würde Regeln dafür einführen, wie ausdrückliche Umweltaussagen zu belegen und zu überprüfen sind, und der Legislative Train des Europäischen Parlaments (englisch) führt ihn als blockiert. Dort ist vermerkt, dass die Kommission am 20. Juni 2025 angekündigt hat, ihn zurückziehen zu wollen, während das Arbeitsprogramm 2026 ihn als anhängig aufführt.

Fazit

Die EmpCo-Richtlinie macht grüne Formulierungen auf Merchandise zu einer Frage der Belege. Allgemeine Begriffe, selbst gemachte Siegel, Aussagen über das ganze Produkt für einen einzelnen Teil und auf Kompensation gestützte Klimaneutralität sind gegenüber Verbrauchern unzulässig; ein konkreter, wahrer Satz auf demselben Hangtag funktioniert weiter. In Deutschland gelten diese Regeln des UWG seit dem 27. September 2026, und Mitbewerber können sie per Abmahnung durchsetzen.

Wenn Sie das Sortiment für die nächste Saison planen, sprechen Sie mit unserem Team über Ihre Kollektion.