Dieser Ratgeber erklärt, wer dieses Unternehmen ist, wenn Vereine, Verbände und Marken Merchandise verkaufen, was Registrierung und Systembeteiligung umfassen und welche Fristen bis Ende 2026 zählen. Er stützt sich auf das deutsche Durchführungsgesetz, die Hinweise der Zentralen Stelle Verpackungsregister und der Europäischen Kommission und ist eine Erläuterung, keine Rechtsberatung.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ist am 12. August 2026 in Kraft getreten, dem Tag, ab dem die EU-Verpackungsverordnung PPWR gilt, und hat das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst.
- Registrieren muss sich der Hersteller. Bei Merchandise, das im Auftrag und nach Vorgaben des Vereins unter seinem Wappen gefertigt wird, ist das in der Regel der Verein. Bei eigenen Lizenzprodukten eines Lizenznehmers mit Sitz in Deutschland ist es der Lizenznehmer. Die Rolle sollte für jede Kollektion geklärt und schriftlich festgehalten werden.
- Die Registrierung in LUCID ist kostenlos und muss vom Hersteller selbst vorgenommen werden. Für Verpackungen, die in privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen anfallen, darunter jeder Karton für den Versand an Endabnehmer, braucht der Hersteller zusätzlich eine Beteiligung an einem dualen System.
- Händler, Onlineshops und Fulfilment-Dienstleister dürfen verpackte Waren nicht registrierter Hersteller weder bereitstellen noch abwickeln. Die Bußgelder reichen bis zu 100.000 Euro, bei fehlender Systembeteiligung bis zu 200.000 Euro.
- Bestehende Registrierungen gelten weiter, Änderungen müssen aber bis zum 12. November 2026 gemeldet werden, und nach altem Recht vorgenommene Systembeteiligungen laufen spätestens am 31. Dezember 2026 aus.
In diesem Artikel
- Das Wichtigste in Kürze
- Wie funktioniert die Herstellerverantwortung für Verpackungen in Deutschland?
- Wer ist Hersteller von Merchandise-Verpackungen?
- Was muss der Hersteller in Deutschland tun?
- Was passiert, wenn ein Lieferant nicht registriert ist?
- Was ändert sich beim Verkauf in andere EU-Länder?
- Welche Fristen zählen bis Ende 2026?
- Was sollten Vereine und Marken ihre Lieferanten fragen?
- Fazit
Wie funktioniert die Herstellerverantwortung für Verpackungen in Deutschland?
Was ist erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen?
Erweiterte Herstellerverantwortung, kurz EPR, verpflichtet das Unternehmen, das verpackte Waren erstmals bereitstellt, Sammlung und Recycling der Verpackungen zu bezahlen, sobald sie zu Abfall werden. So beschreibt es der Leitfaden der Europäischen Kommission zur Herstellerverantwortung für kleine Unternehmen (englisch). Er weist auch darauf hin, dass Unternehmen weiterhin die nationalen Registrierungsregeln jedes Landes einhalten müssen, in dem ihre Verpackungen voraussichtlich zu Abfall werden.
Das deutsche Herstellerregister heißt LUCID. Es wird von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geführt, die das VerpackDG als zuständige Behörde für das Herstellerregister nach Artikel 44 der PPWR bestimmt. Seit dem 12. August 2026 stehen die deutschen Regeln im VerpackDG, das alte Verpackungsgesetz gilt nur noch für die Zeit davor.
Wer ist Hersteller von Merchandise-Verpackungen?
Die PPWR unterscheidet zwei Rollen, die leicht zu verwechseln sind, zumal die deutsche Fassung die Begriffe anders verwendet als die Alltagssprache. Erzeuger ist das Unternehmen, das Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke selbst herstellt oder herstellen lässt. Es ist für Konformitätserklärung und Kennzeichnung zuständig, die unser Ratgeber zur Rolle des Erzeugers von Merchandise-Verpackungen nach der PPWR behandelt. Hersteller ist die Rolle, die die Herstellerverantwortung trägt: Registrierung, Systembeteiligung und Meldungen.
Die ZSVR beschreibt auf ihrer Seite Wer ist Erzeuger, wer Hersteller? den Hersteller als Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der eine Verpackung erstmals in dem Mitgliedstaat bereitstellt, in dem sie zu Abfall wird. Für Merchandise sind zwei weitere Regeln wichtig: Ein Erzeuger mit Sitz in diesem Mitgliedstaat ist zugleich Hersteller, und auch Lizenznehmer können Erzeuger sein. Sitzt der Erzeuger im Ausland, ist das erste Unternehmen der inländischen Lieferkette Hersteller. Das gilt unabhängig von der Verkaufsmethode, also auch im Fernabsatz.
Für lizenziertes Merchandise ergeben sich daraus vier typische Fälle:
Den zweiten Fall sollte man früh klären. Importiert eine Agentur die nach Vorgaben des Vereins gefertigte Ware im eigenen Namen, lässt sich vertreten, dass sie die Ware als Erste in Deutschland bereitstellt, während die Regel der ZSVR auf den Verein als inländischen Erzeuger hindeutet. Weder der Verordnungstext noch die Hinweise der ZSVR beantworten genau diesen Fall, deshalb sollte das Ergebnis geklärt und in der Auftragsbestätigung festgehalten werden.
Die Versandverpackung braucht eine eigene Prüfung. Die ZSVR stellt auf ihrer Seite zum Versand- und Onlinehandel klar, dass Versandverpackungen ausnahmslos systembeteiligungspflichtig sind, einschließlich Kartons, Versandtaschen und Füllmaterial wie Seidenpapier, und unterscheidet vor allem diese Fälle:
- Kartons, die mit der Marke des Vereins bedruckt sind, machen den Verein zum Erzeuger und Hersteller zugleich.
- Bei vollständigen, neutralen Kartons, die beim Verein bereits gebrauchsfertig ankommen, ist das Unternehmen Hersteller, das sie als Erstes in Deutschland bereitstellt, etwa ihr Produzent, Importeur oder Großhändler.
- Ein Verein, der Karton, Klebeband und Füllmaterial selbst zur Versandverpackung zusammenstellt, wird für diese Verpackung Erzeuger und Hersteller.
- Ein Verein, der einem vollständigen Karton Klebeband oder Füllmaterial hinzufügt, muss prüfen, ob das die Recyclingfähigkeit beeinflussen kann; dann wird er Erzeuger und Hersteller.
Was muss der Hersteller in Deutschland tun?
1. Vor dem ersten Verkauf in LUCID registrieren. § 6 VerpackDG verlangt die Registrierung, bevor Verpackungen erstmals bereitgestellt werden. Anzugeben sind unter anderem Firmendaten und Steuernummer, eine vertretungsberechtigte Person, die Markennamen, unter denen verkauft wird, und die Arten der Verpackungen. Laut ZSVR kostet die Registrierung nichts. Nach § 5 darf ein Hersteller Dritte mit der Erfüllung der meisten Pflichten beauftragen, bleibt aber selbst verantwortlich und muss die Registrierung und die Datenmeldungen selbst vornehmen.
2. Sich für Haushaltsverpackungen an einem dualen System beteiligen. § 7 verpflichtet Hersteller von Verpackungen, die typischerweise in privaten Haushaltungen anfallen, sich vor der Bereitstellung an einem System zu beteiligen. § 3 stellt vergleichbare Anfallstellen den Haushaltungen gleich und nennt ausdrücklich Sportstadien. Geschenkboxen, Blisterkarten und Polybeutel, die Fans mit nach Hause nehmen, sind typische Beispiele, ebenso Versandverpackungen für Endabnehmer.
3. Dieselben Daten an das System und an LUCID melden. Materialart und Masse gehen an das System und, mit der Registrierungsnummer, an die ZSVR. Wer im Vorjahr weniger als 10 Tonnen solcher Verpackungen in Deutschland bereitgestellt hat, meldet in LUCID stattdessen einmal jährlich bis zum 1. Juni des Folgejahres. Die Angaben an das System bleiben davon unberührt.
4. Prüfen, ob eine Vollständigkeitserklärung fällig ist. Ab 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton oder 30 Tonnen anderer Materialien im Jahr verlangt § 10 eine geprüfte Erklärung bis zum 15. Mai. Die Mengen sollten jedes Jahr geprüft werden. Die ZSVR kann eine Erklärung auch unterhalb der Schwellen verlangen.
Für Einkäufer ist das öffentliche Register nützlich: Die ZSVR veröffentlicht jeden registrierten Hersteller mit seinen Markennamen im öffentlichen LUCID-Register. Ein Verein kann einen Lieferanten dort in wenigen Minuten nachschlagen.
Was passiert, wenn ein Lieferant nicht registriert ist?
§ 13 VerpackDG macht die Registrierung zur Voraussetzung für den Verkauf. Ein Hersteller darf in Deutschland keine Verpackungen bereitstellen, wenn er nicht ordnungsgemäß registriert ist, und systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht ohne Systembeteiligung. Derselbe Paragraf verbietet Vertreibern, verpackte Waren von Herstellern bereitzustellen, die nicht registriert oder nicht an einem System beteiligt sind, und Fulfilment-Dienstleistern, Waren nicht registrierter Hersteller zu lagern, zu verpacken oder zu versenden. Die ZSVR ergänzt, dass Online-Plattformen in Deutschland die Registrierungsangaben des Herstellers einholen müssen, bevor sie seine Produkte anbieten.
Nach § 66 können eine fehlende Registrierung oder eine Bereitstellung trotz Verbot mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden, eine fehlende Systembeteiligung mit bis zu 200.000 Euro. Für einen Verein liegt das praktische Risiko weniger im Bußgeld als in einer gestoppten Produktlinie: Ein Händler oder Fulfilment-Partner, der keine Registrierung findet, muss die Abwicklung der Ware einstellen.
Was ändert sich beim Verkauf in andere EU-Länder?
Nach der PPWR ist ein Verkäufer, der direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat liefert, dort Hersteller, unabhängig davon, ob er in der EU sitzt oder nicht. Ein deutscher Verein, der sein Shop-Sortiment an Fans in Österreich oder den Niederlanden verschickt, gilt dort also als Hersteller und muss die Registrierungsregeln des jeweiligen Landes befolgen.
Laut dem Leitfaden der Kommission verlangen seit August 2026 alle Mitgliedstaaten von Herstellern ohne Niederlassung im Land einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung. Die Kommission hat vorgeschlagen, diese Pflicht für kleine Unternehmen auszusetzen. Solange Europäisches Parlament und Rat den Vorschlag prüfen, hat sie die Mitgliedstaaten gebeten, keine Sanktionen zu verhängen. Auf EU-Ebene müssen Online-Plattformen laut demselben Leitfaden bislang nicht nach einer EPR-Registrierungsnummer fragen. Diese Pflicht kommt erst mit einheitlichen EU-Regeln für Registrierung und Meldungen, und die Mitgliedstaaten haben dann 18 Monate Zeit, ihre Register anzupassen. Deutschland verlangt die Prüfung bereits. Bis dahin gilt jeweils das nationale Register.
Deutschland wendet dieselbe Logik in umgekehrter Richtung an. Ein Verkäufer mit Sitz im Ausland, der verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in Deutschland liefert, muss einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in Deutschland mit schriftlicher Vollmacht in deutscher Sprache beauftragen, sich in LUCID aber selbst registrieren.
Welche Fristen zählen bis Ende 2026?
Die Übergangsvorschriften in § 68 VerpackDG setzen drei Termine:
Eine bestehende LUCID-Nummer kann den Eindruck erwecken, es sei nichts zu tun, deshalb gehört der Novembertermin in den Kalender. Mit der neuen Rollenverteilung der PPWR passen Markennamen, Verpackungsarten und Erklärungen in einer Registrierung womöglich nicht mehr dazu, wer heute Hersteller ist.
Was sollten Vereine und Marken ihre Lieferanten fragen?
Diese Fragen klären die meisten Fälle, bevor eine Produktlinie in den Verkauf geht:
- Wer ist für jedes Verpackungselement Erzeuger und wer Hersteller in Deutschland, und steht das im Auftrag?
- Wie lautet die LUCID-Registrierungsnummer, und führt das öffentliche Register die Markennamen auf den Produkten?
- An welchem dualen System sind die Haushaltsverpackungen beteiligt, und für welchen Zeitraum?
- Wer beteiligt Versandkartons und Füllmaterial für Shop-Bestellungen an einem System?
- Wenn Fans in anderen EU-Ländern beliefert werden: Wer registriert sich dort, und wer ist Bevollmächtigter?
Am Ball zum Beispiel ist in LUCID registriert und hat einen Lizenzvertrag mit Der Grüne Punkt für die Verpackungen, die es als Hersteller bereitstellt; ein Lieferant sollte eine solche Antwort für jeden Artikel klar geben können. Dieselben Fragen lohnen sich bei jedem Lieferanten, zusammen mit den Punkten aus unserem Ratgeber, wie man den richtigen Merchandise-Produktionspartner wählt.
Häufig gestellte Fragen
Muss sich ein Verein registrieren, wenn sein Wappen auf der Verpackung steht?
Das hängt davon ab, unter wessen Namen oder Marke das Produkt steht und wer es als Erster in Deutschland bereitstellt. Werden Produkt und Verpackung im Auftrag und nach Vorgaben des Vereins gefertigt, ist der Verein in der Regel Erzeuger, und ein Erzeuger mit Sitz in Deutschland ist zugleich Hersteller. Verkauft ein Lizenznehmer mit Sitz in Deutschland sein eigenes Lizenzprodukt, ist in der Regel der Lizenznehmer Hersteller. Ein Verein, der direkt importiert oder in Kartons mit eigener Marke versendet, ist für diese Verpackungen selbst Hersteller.
Reicht die Registrierung in LUCID allein aus?
Nein. Für Verpackungen, die typischerweise in privaten Haushaltungen anfallen, also die meisten Merchandise-Verpackungen und alle Versandverpackungen für Endabnehmer, braucht der Hersteller zusätzlich eine Beteiligung an einem dualen System und muss regelmäßig Mengen melden. Die Registrierung ist nur der erste Schritt.
Kann eine Agentur uns in LUCID registrieren?
Nein. Das VerpackDG erlaubt Herstellern, Dritte mit den meisten Aufgaben der Herstellerverantwortung zu beauftragen, Registrierung und Datenmeldungen bleiben aber beim Hersteller. Hersteller mit Sitz im Ausland brauchen einen Bevollmächtigten in Deutschland, der im eigenen Namen meldet, registrieren sich aber trotzdem selbst.
Was gilt, wenn wir nur ein paar Hundert Artikel im Jahr verkaufen?
Die deutschen Pflichten gelten trotzdem, denn das VerpackDG kennt keine allgemeine Ausnahme für kleine Mengen. Erleichterungen gibt es nur bei den Meldungen: Unter 10 Tonnen pro Jahr in Deutschland meldet man an LUCID einmal jährlich bis zum 1. Juni, und eine Vollständigkeitserklärung ist erst ab den Mengenschwellen nötig.
Prüfen Online-Marktplätze die Registrierung?
In Deutschland ja. Laut ZSVR müssen Online-Plattformen die Registrierungsangaben des Herstellers einholen, bevor sie seine verpackten Produkte anbieten. Fulfilment-Dienstleister müssen bei fehlenden oder falschen Angaben zunächst zur Nachbesserung auffordern und ihre Leistungen aussetzen, wenn nichts geschieht. Im übrigen EU-Raum folgt die einheitliche Pflicht erst mit den neuen Registern.
Fazit
Bei der Herstellerverantwortung für Verpackungen kommt es darauf an, unter wessen Namen oder Marke die Verpackung steht und wer sie als Erster in einem Land bereitstellt. Bei eigenen Produkten eines Lizenznehmers mit Sitz in Deutschland ist das der Lizenznehmer. Bei Ware, die im Auftrag des Vereins unter seinem Wappen gefertigt wird, ist es in der Regel der Verein, deshalb sollte die Rolle für jede Kollektion geklärt werden. Bei Direktimporten ist es der Verein selbst, bei der Versandverpackung von Onlineshops hängt es von den Kartons ab, und die Prüfung bis zum 12. November 2026 sowie das Auslaufen alter Systembeteiligungen am 31. Dezember 2026 sind die Termine, nach denen sich die Planung richten sollte.
Wenn Sie eine Merchandise-Kollektion vorbereiten und diese Fragen für Ihre Verpackungen durchgehen möchten, schreiben Sie an eg@amball.com.
